Dieses Argument kommt natürlich häufig, wenn sich jemand für eine Ausbildung zum Großfeuerwerker interessiert. Es gibt auch tatsächlich eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach §27 SprengG, die sich an Privatpersonen richtet. Allerdings hat diese Ihren Ursprung nicht im Großfeuerwerk, sondern im Böllerschießen, Vorderladerschießen und dem Wiederladen von Patronen. Sie richtet sich daher vornehmlich an Sportschützen oder Brauchtumspfleger. Eine Erlaubnis nach §27 SprengG für Großfeuerwerk ist zwar theoretisch möglich, in der Praxis aber aus den folgenden Gründen nicht praxistauglich:

    1. Erst einmal stehen hier vor allem die hohen Kosten für die Materialien, die Ausbildung, die Lagerung, den Transport, die Versicherung, und die Zünd- und Abschussgeräte im Raum, die für ein schlichtes Hobby einfach zu hoch sind. Diese amortisieren sich nicht wenn Sie sich an Silvester, an Ihrem Hochzeitstag und an Ihrem Geburtstag selbst ein Feuerwerk zu schenken.

    2. "Ich kann doch für Bekannte und Freunde ein Großfeuerwerk schießen. Die zahlen ja nur das Material und ich mache das dann umsonst." Das ist nach Meinung vieler Behörden kein "privates Feuerwerk". Wenn Sie für Dritte ein Feuerwerk abbrennen und es sich dabei nicht gerade um Ihre Verlobte oder eine enge Verwandtschaft handelt, dann wird sich die Behörde schnell auf den Standpunkt stellen, dass Sie hierfür ein Gewerbe hätten anmelden müssten. Gewerblich tätig zu sein setzt nicht voraus, dass Sie an Ihrer Tätigkeit auch etwas verdienen! Es gibt schließlich zahlreiche Selbständige, die Verluste machen und da Sie keine Rechnung schreiben, gibt es auch keinen Beleg dafür wieviel Sie tatsächlich erhalten haben. Es steht dann zumindest der Vorwurf einer selbständigen Tätigkeit im Raum, der für viel Gesprächsstoff sorgen wird. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 schreibt das Sprengstoffgesetz Ihnen zudem auch vor, dass Sie für das Abbrennen zwingend einen Helfer benötigen und auch dieser muss natürlich versichert sein, was bei einem Selbständigen in der Regel über dessen Berufsgenossenschaft der Fall ist. Aus diesem Grund wird eine Erlaubnis nach §27 SprengG für das Abbrennen von Feuerwerken oft mit Auflagen verbunden. Hier sieht der Kommentar des Sprengstoffgesetzes beispielsweise vor, dass Sie die Auflage bekommen können Feuerwerke nur auf Ihren eigenen Grundstücken abbrennen zu dürfen. Eine Alternative kann hier eine Erlaubnis sein, die auf Feuerwerkskörper der Kategorie F2 beschränkt ist.

    3. Wenn Sie für Dritte tätig sind und Sie durch ihr Feuerwerk einen Schaden verursachen, dann wird Sie keiner fragen ob Sie das jetzt gewerblich oder privat gemacht haben, sondern man wird den Schaden gegen Sie geltend machen. Ein simpler Lackschaden an einem Auto genügt schon um die Rentabilität Ihres Feuerwerkes in ein richtig dickes Minus zu verwandeln. Sie sollten daher auf jeden Fall über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen und vorher abklären, ob diese auch einen Schaden für ein Feuerwerk bezahlt, dass Sie für Dritte durchgeführt haben. In den meisten Fällen ist das leider nicht der Fall.

    4. Sie dürfen ein Großfeuerwerk nicht nach Lust und Laune machen, sondern Sie müssen sich dabei an dieselben Vorschriften halten wie es auch die großen Feuerwerkereien tun. Das heißt Sie müssen für jedes Feuerwerk eine Einwilligung des Grundstückseigentümers einholen, das Feuerwerk mind. 14 Tage vorher bei den Behörden anmelden, sich um die umfangreichen Absperr- und Sicherheitsmaßnahmen kümmern, möglicherweise ist bei einer hohen Waldbrandstufe auch eine Sicherheitswache der örtlichen Feuerwehr erforderlich und Sie müssen abklären, ob Sie sich vielleicht in einem Natur-, Vogel- oder Landschaftsschutzgebiet befinden und deswegen weitere Genehmigungen benötigen. Manchmal sind beispielsweise auch Sondernutzungsgenehmigungen erforderlich, weil Sie sich auf einem öffentlichen Weg befinden, der abgesichert werden muss, oder weil ein Grundstück der Gemeinde nicht für den dafür vorgesehenen Zweck verwendet wird.

    5. "Ich schieße ja nur bei meinen runden Geburtstagen, also alle 5 Jahre mal". Eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis erlischt, wenn Sie die Tätigkeit nicht binnen einen Jahres aufgenommen haben, oder wenn Sie sie mehr als 2 Jahre unterbrochen haben. Bei einer Erlaubnis für Feuerwerkskörper der Kategorie F4 müssen Sie zudem vor Ablauf von 5 Jahren an einem Wiederholungslehrgang teilgenommen haben um Ihre Erlaubnis für weitere 5 Jahre verlängern zu können. Sie müssen also spätestens alle 2 Jahre ein Feuerwerk durchführen um die Erlaubnis zu erhalten.

    6. "Ich brauche kein Lager, ich lasse mir die Ware direkt vom Hersteller zum Platz fahren." Das ist praxisfremd. Sowas funktioniert nur wenn Sie einen befreundeten Pyrotechniker oder Händler vor Ort haben der Ihnen die Ware wirklich persönlich liefert. Ein gewöhnlicher Versandhandel, der über eine Gefahrgut-Spedition ausliefert, kann keine Ware zu einem festen Zeitpunkt direkt an einen Abbrennplatz liefern. Außerdem müssen Sie nach dem Feuerwerk auch Versager sicherstellen und wieder einlagern können.

Aus diesen Gründen ist das Abbrennen von Großfeuerwerken keine Tätigkeit die sich so einfach als privates Hobby ausführen lässt. Viel stressfreier ist es, wenn Sie als Helfer bei einer Feuerwerkerei tätig sind. Dann haben Sie weniger Arbeit, kein Risiko, keine Probleme und können aber dennoch Ihrem Hobby nachgehen.

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